Bedingungen für die Immobilienvermittlung
- Gegenstände unseres Geschäfts sind der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über bebaute und unbebaute Liegenschaften sowie über Wohnräume und gewerbliche Räume.
- Alle Angebote sind für uns unverbindlich und freibleibend. Da wir uns bei allen Angaben auf Informationen des Eigentümers verlassen, übernehmen wir für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten.
- Unsere Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Angebotsempfänger – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Provision schulden. Als Dritte gelten nicht nur Fremde, sondern auch Ehepartner, Familienangehörige und juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger vertreten werden.
- Ist dem Angebotsempfänger eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erst-anbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
- Nebenabreden zu unseren schriftlichen Angeboten bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Die Beteiligten eines angestrebten Vertrages sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Auflagen des Geldwäschegesetzes notwendigen Angaben – insbesondere die Legitimationsunterlagen – zur Verfügung zu stellen.
- Sowohl für die Vermittlung als auch für den Nachweis eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages ist vom Verkäufer[1] und vom Käufer eine Provision in Höhe von jeweils 3,57 % (s. Punkt 16.) zu zahlen.
- Für die Vermittlung von gewerblichen Miet- oder vergleichbaren Nutzungsverträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge hat der Mieter bzw. der Nutzungsberechtigte bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren eine Provision von 3 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer (s. Punkt 16.) zu zahlen[2]. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren erhöht sich die Provision auf 4 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer (s. Punkt 16.).
- Bei erfolgreicher Vermietung von Wohnraum erhalten wir vom Vermieter eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer (s. Punkt 16.)
- Die Provisionen stehen uns auch dann zu, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges oder ähnliches Geschäft zustande gekommen ist.
- Alle Provisionen sind verdient und fällig zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäfts.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.
- Die Kontaktdaten des Verkäufers bzw. Vermieters können dem Interessenten jederzeit genannt werden.
- Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle für den Auftrag notwendigen Angaben vollständig und richtig zu erteilen. Wurde uns ein Alleinauftrag erteilt, verpflichtet sich unser Auftraggeber, während der Laufzeit des Vertrages neben uns keine weiteren Makler einzuschalten. Kommt ein Vertragsabschluss zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler unverzüglich eine Vertragsabschrift zu übersenden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Auftragserteilung an uns eine Kopie des gemäß ENEV gültigen Energieausweises vorzulegen. Sollte der Auftraggeber entgegen diesem ausdrücklichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung den Energieausweis nicht vorlegen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen seitens Dritter, insbesondere wegen Abmahnungen und Schadenersatzansprüchen Dritter, frei.
- Die Mehrwertsteuer wird nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz berechnet und erhoben. Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gilt der bei Fälligkeit gültige Satz.
- Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Langenfeld vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine wirksame Bestimmung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
[1] Abweichende Vereinbarungen ggf. gemäß Verkaufsauftrag.
[2] Abweichende Bedingungen ggf. gemäß Angebot.